Einkaufsbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.- Allgemeines Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu anderen Bedingungen.
- Vertragsschluss und Vertragsänderungen 2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt. 2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. 2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. 2.7 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL), sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der KTI Plersch Kältetechnik GmbH sind Bestandteil des Vertrages.
- Lieferung 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. 3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen. 3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. 3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. 3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wertes maßgebend. 3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG). 3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, UnRuhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie inner- halb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
- Versandanzeige und Rechnung Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungs- nummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
- Preisstellung und Gefahrenübergang Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
- Zahlungsbedingungen Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Beglei- chung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Ent- geltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
- Mängelansprüche und Rückgriff 8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunllich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vor- nehmen zu lassen. 8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell be- stehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechts- mangel nicht zu vertreten. 8.6 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertrags- gegenstands (Gefahrübergang) 8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ab- lieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. 8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegen- standes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
- Produkthaftung 9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadens- ursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er soweit die Beweislast. 9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 9.3 im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 9.4 Von einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.
- Ausführung von Arbeiten Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände aus- führen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werk- gelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
- Beistellung Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
- Unterlagen und Geheimhaltung 12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeich- nungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinn- gemäß auch für unsere Druckaufträge.
- Exportkontrolle und Zoll Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdoku- menten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an. – die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, – für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), – den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, – ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt, oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, – die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie – einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle wei- teren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
- Erfüllungsort Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, Balzheim.
- Allgemeine Bestimmungen 15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 15.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). 15.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Ein- kaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Ulm. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
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Bitte hier klicken um unsere Einkaufsbedingungen herunterzuladenVerkaufs- und Lieferbedingungen
zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Vertragsschluss, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung
- Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung.
- Beschaffenheitsgarantien übernehmen wir nur, wenn diese in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind und sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung die Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen unzweifelhaft vergeben.
- Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
- Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung sowie ggf. Montage die zu dem zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt wird. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern, Zölle und ähnliches.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die Lieferzeit. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich Abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von max. 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienstlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder der Montage aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.
- Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns unser Eigentum bis zur Tilgung aller aus der unternehmerischen Geschäftsverbindung bereits entstandener Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch stehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.) vor. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung unserer Saldoforderungen. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Besteller seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns auf. Wir nehmen die Abtretung an.
- Veräußert der Besteller Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von zehn Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Bestellers, die ihm aus Verträgen in Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Besteller durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Dir Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
- Baut der Besteller Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 10%) mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung. Wir nehmen die Abtretung an.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt, Der Besteller darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
- Wir ermächtigen den Besteller widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Wir werden von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, uns Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
- Der Besteller hat uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Besteller.
- Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Bestellers verpflichtet.
VII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:Gewährleistung
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Der Lieferer verpflichtet sich vertragswidrige Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit des Lieferumfangs beeinträchtigten, zu beheben, vorausgesetzt der Mangel beruht auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während der Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges des Lieferumfangs auftreten und dem Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Als bekannt gelten auch Mängel, über die der Besteller nicht in Unkenntnis sein konnte.
- Mängel müssen innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden, längstens aber innerhalb 8 (acht) Tagen ab Entdeckung bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels durch eine schriftliche Anzeige, mit zwingender Angabe der Projekt- und Auftragsnummer und ggf. der Seriennummer der Ware sowie der Art des Mangels, gerügt werden.
- Die Lieferung von Ersatzteilen innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt zu identischen Konditionen wie die ursprüngliche Lieferung des Auftragsumfanges.
- Der Arbeitsaufwand für den Gewährleistungsaustausch geht zu Lasten des Bestellers. Das Defektteil muss mit vollständig ausgefülltem Incident-Report innerhalb von 60 Tagen ab Entdeckung bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels retourniert werden. Die Transportkosten für die Retourlieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
- Das retournierte Teil wird bezüglich des Gewährleistungsanspruchs überprüft. Ist dieser negativ, werden die Reparatur/Austauschkosten sowie die Transportkosten verrechnet. Die Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige, die mangelnde Angabe der Projekt- und Auftragsnummer und ggf. der Seriennummer der Ware sowie die fehlende Retourlieferung innerhalb der 2 Monatsfrist ab Entdeckung bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels, sind nicht entschuldbar und führen zur Verwirkung des Rechts auf Gewährleistung.
- Handelsvertreter sind nicht ermächtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder im Zusammenhang mit Mängeln verbindliche Zusagen zu machen.
- Weitergehende Schadenersatzansprüche (Produktionsausfall, Folgeschäden, entgangener Gewinn, etc.) sind ausgeschlossen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Mangelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Die in Abschnitt VII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. 2 für den Fall der Schutz oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
- Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichterhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in den Ziffern VII. und VIII. dieser Bedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Soweit in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, sind anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
- nach dem Produkthaftungsgesetz
- bei Vorsatz
- bei Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
- bei Arglist,
- bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Verjährung
- Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634 a) Abs. 1 Nr. 2BGB bleiben unberührt. Soweit der Lieferer nach den Bestimmungen in Ziffer VIII. dieser Bedingungen haftet, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
X. Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
- Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schriftform und Teilnichtigkeit
- Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist 88481 Balzheim
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht in Ulm. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung in Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Balzheim im Juli 2019
Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim Geschäftsführerin: M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch Carl-Otto-Weg 14/2 D-88418 Balzheim Tel.: +49–7347–9572-0 Fax: +49–7347–9572-22 info@kti-plersch.com www.kti-plersch.comHerunterladen als PDF Datei
Bitte hier klicken um unsere Verkaufsbedingungen herunterzuladenAllgemeine Mietbedingungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr unter Unternehmern- Allgemeines 1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Mietern. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Mieter, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 1.2. Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 1.4. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Mieter auf dessen Kosten zu beschaffen. Sind wir dem Mieter dabei behilflich, so trägt der Mieter auch insoweit die Kosten. 1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen), bedürfen der Schriftform. 1.6. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) findet keine Anwendung.
- Vertragsschluss 2.1. Unsere Angebote sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, soweit die Genauigkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gleiches gilt für Angaben, die in einem Prospekt, Katalog oder unserem Internetauftritt enthalten sind. Wenn sich aus unserem Angebot nichts anderes ergibt, ist das Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. 2.2. Die Bestellung der Mietsache durch den Mieter gilt als Annahme unseres Angebotes, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. 2.3. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis eine Woche vor vereinbarter Auslieferung zu stornieren. Macht der Mieter von diesem Recht Gebrauch, hat er eine Stornogebühr von 30% des Mietzinses an uns zu zahlen. Bemessungsbeitrag ist der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zuzüglich eventuell bereits angefallener Transport- und Verpackungskosten. Nach diesem Zeitpunkt ist auch im Falle einer Stornierung der gesamte vereinbarte Mietzins zuzüglich eventuell bereits angefallener Kosten für den Hin-/Rück-Transport vom Mieter zu zahlen. 2.4. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages können wir eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Vertrag insoweit nicht zustande kommt.
- Leistungsumfang 3.1. Angaben zu Leistungsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit sowie Tauglichkeit für bestimmte Einsatzzwecke (z.B. Gebrauchswerte, Temperaturen, Verwendungszweck, Belastbarkeit, Toleranzen, Kapazitäten, Lautstärke oder ähnliches) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) erfolgen stets ohne Gewähr und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit nicht die Verwendbarkeit zum ausdrücklich und schriftlich vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. 3.2. Wir erbringen keine Beratungsleistung in Form einer Anlagenplanung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nicht geschuldet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme oder der Anschluss der Mietsache nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden soll, z.B. einen Kältefachbetrieb oder Kältefachpersonal bei dem Mieter. 3.3. Im Falle eines nicht durch den Mieter verschuldeten Ausfalls der Mietsache werden wir innerhalb angemessener Zeit durch Reparatur oder Austausch der Mietsache Abhilfe schaffen. 3.4. Wir sind dazu berechtigt, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen.
- Verfügbarkeit des Kühlsystems 4.1. Bei dauerhaft genutzten Kühlsystemen sind vereinzelte, seltene Ausfälle grundsätzlich nie auszuschließen. 4.2. Der Vermieter gewährleistet daher eine Verfügbarkeit des mitvermieteten Kühlsystems von 90% („Verfügbarkeit“) im Jahr. 4.3. Vertraglich geschuldet ist das Erreichen der unter Ziff. 4.2 genannten Verfügbarkeit des mitvermieteten Kühlsystems. 4.4. Das mitvermietete Kühlsystem ist verfügbar, wenn es im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote die vertraglich vereinbarte Kühlleistung erbracht hat bzw. erbringbar ist. Die Verfügbarkeitsquote wird wie folgt berechnet:(vereinbarte Verfügbarkeit – ungeplante Ausfallzeit) -------------------------------------------------------------- Vereinbarte Verfügbarkeitszeit4.5. Bei der Bestimmung der Verfügbarkeitsquote bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die • der Vermieter nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers beruhen, • mit dem Mieter vereinbarte oder unvorhergesehene erforderliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartungsarbeiten sind. 4.6. Der Mieter ist verpflichtet, für ihn erkennbare Störungen der mitvermieteten Kühlsysteme dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Pflichten des Mieters 5.1. Der Mieter hat uns unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mitzuteilen. Der Mieter hat uns auch auf Besonderheiten am Aufstellort hinzuweisen, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme (sofern vereinbart) entgegenstehen könnten. Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, trägt der Mieter. 5.2. Der Mieter ist für eine sorgfältige und fachgerechte Bedienung, Pflege und Winterschutz der Mietsache verantwortlich. Der Mieter hat bei der Nutzung und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes die Betriebsanleitung zu beachten und einzuhalten. Der Mieter hat die Frostsicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Rücktransport des Mietgegenstandes. 5.3. Der Mieter hat die Mietsache während der Mietzeit zu unterhalten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, uns Mängel oder Störungen der Mietsache unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen. Zudem hat der Mieter die Mietsache täglich daraufhin zu überprüfen, ob im Display Störmeldungen oder Inspektionsmeldungen angezeigt werden. Sollte dies der Fall sein, hat der Mieter uns ebenfalls unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, unter Angabe des Textes, der im Display aufleuchtet hierüber zu unterrichten. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Störmeldung selbst zu bearbeiten. Sämtliche Wartungs- und Reparaturmaßnahmen sind mit uns abzustimmen. Soweit in diesen AMB nichts anderes geregelt ist, ist es dem Mieter nicht gestattet, Wartungen oder Reparaturen an der Mietsache selbst auszuführen oder durch Drittfirmen ausführen zu lassen. Gleiches gilt für Umbauten und Umprogrammierungen am Mietobjekt. 5.4. Die in vorgegebenen Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden allein von uns oder durch von uns beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Zeitpunkte und Dauer der Inspektionsintervalle werden dem Mieter mitgeteilt oder ergeben sich aus den die Mietsache begleitenden Unterlagen, die der Mieter sorgfältig zu lesen hat. Sofern eine Inspektion durch Erreichen einer bestimmten Anzahl an Betriebsstunden fällig wird, hat der Mieter uns dies mindestens zwei Woche vor dem Inspektionszeitpunkt mitzuteilen, damit die Arbeiten von uns rechtzeitig ausgeführt werden können. Wir werden während einer durchzuführenden Inspektion Rücksicht auf die betrieblichen Belange des Mieters nehmen. Eine inspektionsbedingte temporäre nicht Nutzbarkeit der Mietsache ist vom Mieter hinzunehmen. 5.5. Sämtliche etwaig für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache erforderlichen Genehmigungen / Erlaubnisse von Behörden oder Dritten holt der Mieter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ein. 5.6. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Ort als den ursprünglich vertraglich vereinbarten Ort bedarf unserer Zustimmung. Sollte kein Ort vertraglich vereinbart sein, darf die Mietsache nicht ohne unsere Einwilligung in ein anderes Land gebracht werden. 5.7. Dem Mieter allein obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Normen, die der Betrieb der Mietsache mit sich bringt inkl. einer etwaig erforderlichen Dichtheitskontrolle nach den anwendbaren Vorschriften. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass insbesondere bei der Bedienung der elektrischen Anlage der Mietsache nur Personal eingesetzt wird, welches über das erforderliche Wissen zur Vermeidung von elektrischen Gefahren und Verletzungen verfügt und alle einschlägigen Vorschriften einschließlich anwendbarer DIN-Vorschriften beachtet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten in Intervallen von 6 Monaten, sofern die Mietdauer diesen Zeitraum überschreitet, die fachgerechte elektrotechnische Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Mietsache) durchzuführen. Der Mieter trägt auch allein dafür Sorge, dass die Mietsache zum Einsatz für bestimmte vom Mieter vorgesehene Zwecke geeignet und zugelassen ist und entsprechenden Anforderungen entspricht, wie z.B. im Lebensmittelbereich. 5.8. Wir reinigen vor dem Versand die Gebrauchtgeräte und – soweit erforderlich – die Neugeräte. Verunreinigungen, die danach auftreten, sei es durch den Versand oder aus einem anderen Grund, hat der Mieter selbst zu beseitigen. Gebrauchtgräte können zu den verschiedensten Zwecken eingesetzt worden sein. Dem Mieter obliegt es daher durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass eigene Systeme nicht durch den Anschluss der Gebrauchtgeräte verunreinigt werden. 5.9. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl zu treffen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten und uns gegebenenfalls bei der Erstattung einer Strafanzeige zu unterstützen. Im Falle einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Mietsache durch Dritte hat der Mieter den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht und uns darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat uns in diesem Fall zudem den exakten Standort der Mietsache mitzuteilen. 5.10. Der Mieter hat für die Ableitung des Kondensats Sorge zu tragen.
- Untervermietung 6.1. Der Mieter ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. 6.2. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter zur Sicherheit schon jetzt sämtliche Mietzinsansprüche betreffend die Mietsache an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Untersuchungs- und Mängelanzeigepflicht 7.1. Die Mietsache ist unverzüglich am Ort der Bereitstellung bzw. – falls eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde – nach Ablieferung an den Mieter durch ein durch den Mieter und auf dessen Kosten zu beauftragendes Fachunternehmen für Kältetechnik sorgfältig und fachmännisch zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich dabei auf alle Bereiche zu erstrecken, die zur Erreichung der bestimmungsgemäßen Funktion der Mietsache relevant sind. Die Untersuchung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist dem Vermieter zuzuleiten. 7.2. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. 7.3. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt die Rechte aus § 536 BGB geltend zu machen, nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu kündigen. 7.4. Auf unser Verlangen hin ist eine beanstandete Mietsache frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Mietsache sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Beginn und Ende der Mietzeit 8.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Der Übergabe an den Mieter steht eine Übergabe an dessen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen gleich. 8.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestmietzeit zwei Monate und die Kündigungsfrist zwei Wochen. Die Mindestmietzeit verlängert sich immer automatisch um einen Monat, sofern der Mietvertrag nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 8.3. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt grundsätzlich bis zur vollständigen Rücklieferung der Mietsache und endet nicht mit Beendigung der Nutzung oder Abmeldung. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit oder der Mindestmietzeit zu zahlen. 8.4. Beide Parteien haben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Wir sind insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, sofern auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzanmeldung vorliegt.
- Gebrauchsüberlassung und Rückgabe der Mietsache 9.1. Im Mietpreis ist der Transport der Mietsache nicht enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter die Mietsache bei einer von uns benannten Stelle nach Mitteilung der Bereitstellung abzuholen und auch an einer von uns benannten Stelle zurückzugegeben. Wünscht der Mieter, dass wir die Mietsache an einen von ihm benannten Ort verbringen und/oder abholen, werden Anlieferung und gegebenenfalls Rücklieferung gesondert von uns berechnet. Der Mieter trägt die Transportgefahr. 9.2. Die Gebrauchsüberlassung und Übergabe der Mietsache erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Mieter, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder die von ihm oder uns beauftragten Transportpersonen den Besitz an der Mietsache erhalten haben. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt erst in dem Zeitpunkt, in dem uns der Besitz an einem von uns angegebenen Ort übergeben wurde. Die Übergabe an eine Transportperson genügt hierfür nicht. 9.3. Für die Lagerung von notwendigem Verpackungsmaterial wie Transportkisten und bestelltem aber nicht benötigtem Zusatzmaterial hat der Mieter bis zur Rücklieferung selbst Sorge zu tragen und dies sicher zu verwahren. Der Mieter hat auch für geeignetes Gerät zum Abladen und Aufladen Sorge zu tragen, wie zum Beispiel für einen geeigneten Gabelstapler oder Kran sowie für Personal, welches diese Geräte bedienen kann, es sei denn, der Mieter hat dies explizit bei uns zusammen mit dem Transport mit in Auftrag gegeben. 9.4. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, zusammen mit der Kündigung, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Rücklieferung, den Termin für den von ihm selbst organisierten Rücktransport mitzuteilen. Wir werden dem Mieter dann die verbindliche Adresse für die Rücklieferung mitteilen. 9.5. Ist ein Rücktransport durch uns vereinbart, so muss zusammen mit der Kündigung, in jedem Fall aber spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Mietzeitraums, ein Abholtermin mit uns vereinbart werden. Das Mietobjekt ist an einem leicht zugänglichen Ort und in transportfähigem Zustand bereitzuhalten. Dies bedeutet, dass der Mietgegenstand vom Mieter verladungsfertig bereitgestellt ist und nur noch aufgeladen werden muss, gegebenenfalls wie bei der Anlieferung/Abholung verpackt. Kann der Mieter dies nicht gewährleisten, trägt er die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Verhinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins sowie die Kosten einer erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
- Vergütung 10.1. Alle Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, in EURO und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie Transport, Be- und Entladung, Aufbau, Inbetriebnahme und Abbau, Steuern, Abgaben, Versicherungen, und Betriebskosten werden gesondert berechnet. Die Preise gelten für den vereinbarten oder von uns bestätigten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit und Sonderleistungen werden separat nach den bei uns geltenden Tarifen berechnet, einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten. Wird der vertraglich vereinbarte Einsatzumfang der Mietsache überschritten, so hat der Mieter uns dies unverzüglich mitzuteilen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Mieter die Miete zu verlangen, die für den tatsächlichen Einsatzumfang geschuldet wäre. 10.2. Nicht im Mietpreis enthalten sind die allgemeinen Betriebskosten einschließlich Kältemittel, Strom, Heizöl und Gas bei Heizgeräten sowie der Technikereinsatz zum Wechsel und der Erneuerung der Betriebsmittel.
- Zahlungsbedingungen und Verzug 11.1. Soweit sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Mietzins (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Mieter zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sollte im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart worden sein, so ist ein solcher gleichwohl nicht statthaft, wenn sich der Mieter mit der Bezahlung einer anderen Rechnung im Zahlungsverzug befindet. 11.2. Wir sind zur Rechnungsstellung am Anfang einer Mietperiode oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungsturnus berechtigt. Die Abrechnung erfolgt jedoch mindestens einmal pro Quartal. Am Ende wird eine Schlussrechnung erstellt. Wir sind auch berechtigt, den gesamten Mietpreis oder Teile davon als Vorauskasse zu verlangen. Sollten wir von diesem Recht Gebrauch machen, erfolgt eine Auslieferung nur nach Geldeingang. 11.3. Wir sind zu jeder Zeit berechtigt, für die Dauer der Mietzeit eine Sicherheit in Geld (Kaution) in Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter hat das Recht, diese Mietsicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. 11.4. Bei Zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer und ohne Zahlungsavis wird grundsätzlich die älteste Rechnung zuerst ausgeglichen. 11.5. Kommt der Mieter mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, haben wir das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters bei diesem abzuholen. Der Mieter hat den ungehinderten Zugang und Abtransport der Mietsache zu gewährleisten. 11.6. Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 11.7. Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt. 11.8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. 11.9. Wir erbringen keine Bauleistung im Sinne des § 48 Absatz 1 EStG oder § 13b Absatz 2 UStG. Der Rechnungsbetrag ist daher ohne Abzug vollständig an uns zu zahlen.
- Verjährung und Minderung 12.1. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. 12.2. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz. 12.3. Im Falle eines Mangels ist der Mieter nicht zur Mietkürzung berechtigt. Eine Ausnahme gilt für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Mängel. Das Recht des Mieters zur Rückforderung überzahlter Miete auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt unberührt.
- Haftung des Vermieters 13.1. Die Haftung des Vermieters ist auf die vertragswesentlichen Pflichten des Vermieters beschränkt. Diese sind die Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zum Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese die Mietsache betreffen und nicht vom Mieter übernommen wurden. 13.2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. 13.3. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn). 13.4. Der Vermieter haftet in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. 13.5. Die Beschreibung des Mietobjekts in Prospekten und Modellen stellt keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Der Vermieter kann in Bezug auf das Mietobjekt Änderungen vornehmen, soweit das Mietobjekt dadurch seinen Charakter nicht verliert. 13.6. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht. 13.7. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 13.8. Es gelten weiter die Regelungen über den Haftungsverzicht im Zusammenhang mit Versicherungen (Ziff. 14 dieser Allgemeinen Mietbedingungen). 13.9. Bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Mietobjektes, die von dem Vermieter nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass der Mieter das Mietobjekt nicht vertragsgemäß nutzen kann, ruhen die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete für einen Zeitraum von zunächst einem Monat.Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Vermieter nicht innerhalb der vorgenannten Zeit erklärt hat, ob er das Mietobjekt wiederherstellen werde oder nicht. Erklärt sich der Vermieter dahingehend, das Mietobjekt nicht wiederherzustellen, oder erklärt er sich in der genannten Frist gar nicht, wird das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu.Erklärt sich der Vermieter dahingehend, dass das Mietobjekt wieder aufgebaut werden soll, so ruht das Mietverhältnis für den für den Aufbau benötigten Zeitraum. Dem Mieter steht in diesem Falle nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Ruhen des Mietverhältnisses für den Zeitraum des Wiederaufbaus für ihn unzumutbar ist. Er hat in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht, das binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung des Vermieters über den Wiederaufbau auszuüben ist.
- Versicherungspflicht des Mieters, Vorausabtretung, Ausschluss von Regressansprüchen 14.1. Der Mieter ist verpflichtet, folgende Versicherungen mit angemessenem Deckungsschutz (mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) auch zugunsten des Vermieters auf eigene Kosten des Mieters abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten: • Betriebsunterbrechungsversicherung, • Betriebshaftpflichtversicherung, • Versicherung gegen Beschädigung und Verlust von eingebachten Gegenständen, auch soweit die eingebrachten Gegenstände als Einbauten wesentlicher Bestandteil der Mietsache werden, • Feuerversicherung, • Leitungswasserversicherung unter Einbeziehung der Risiken Abwässer und bestimmungswidriger Sprinklerwasseraustritt für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände, • Versicherung gegen Diebstahl, • Versicherung gegen Sachbeschädigung. 14.2. Der Mieter ist im Falle, dass in der Mietsache Medizinprodukte, Arzneimittel oder andere temperaturempfindliche Stoffe gelagert werden sollen, verpflichtet, zusätzlich eine Versicherung gegen die Beschädigung, die Verschlechterung, den Verlust und die tatsächliche oder rechtliche Beschränkung der Marktgängigkeit und des Vertriebs von in die Mietsache eingebrachter Gegenstände mit angemessenem Deckungsschutz (mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) auch zugunsten des Vermieters abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Hierunter fallen insbesondere auch solche Fälle, bei denen eingelagerte Medizinprodukte, Arzneimittel oder sonstiger temperaturempfindlicher Stoffe wegen der Überschreitung von Temperaturobergrenzen oder Temperaturuntergrenze wegen gesetzlicher Vorgaben nicht mehr zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung herangezogen werden dürfen oder sich im Falle eines solchen Vorfalls ohne gesetzliche Vertriebsbeschränkung keine oder weniger Abnehmer für diese Produkte mehr finden lassen oder ein Vertrieb nur noch zu einem geringeren Preis möglich ist. Die Versicherung hat dabei sämtliche Schäden und Begleitschäden, also insbesondere Gewinnausfallschäden, Transport- und Entsorgungskosten, die Kosten einer Ersatzbeschaffung und Kosten gesetzlich vorgeschriebener und/oder behördlich angeordneter Mitteilungs- und Handlungspflichten (z.B. Rückrufe von in Verkehr gebrachten Produkten) vollständig abzudecken. 14.3. Die jeweilige Versicherung gemäß vorstehender Ziffern 14.1 und 14.2. ist dem Vermieter vor Mietbeginn durch den Mieter nachzuweisen. 14.4. Die sich aus dem Versicherungsvertrag betreffend das Mietobjekt – vorstehende Ziff. 14.1. – ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. 14.5. Zwischen Mieter und Vermieter wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusammenhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht vereinbart: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfang, in dem aus den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme einer eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens.
- Haftung des Mieters 15.1. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die uns oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder diesen AMB festgelegten Verpflichtungen entstehen. 15.2. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die uns / dem Eigentümer der Mietsache aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden nicht verursacht haben, den Mieter. 15.3. Etwaig weitergehende gesetzliche oder individualvertragliche Ansprüche gegen den Mieter bleiben in jedem Fall bestehen.
- Eigentumsrechte Die Mietsache wird unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
- Montage und Inbetriebnahme 17.1. Bei Mietverträgen mit Montage und/oder Inbetriebnahme der Mietsache hat der Mieter auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: • alle Erd-, Bau-, Maurer-, Stemm- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, • eine ebene, dauerhaft feste Aufstell-/Lagerfläche für die Anlage, • die statische Überprüfung des Transportweges sowie Aufstellortes, • einen passenden Stapler oder Kran für die Be- oder Entladung, • die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - schall- und schwingungsdämpfende Maßnahmen, • wasserseitige Verrohrung, einschl. aller dafür erforderlicher Armaturen und Einrichtungen, - Ableitung von eventuell anfallendem Kondensat, • Stromeinspeisung bis zum Hauptschalter, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert), • erforderliche Signal- und Busleistungen, einschl. Einführen, Absetzen und Auflagen (zugentlastet montiert), • Reinigung, Spülung, Füllung und Entlüftung der Wassersysteme vor der kältetechnischen Inbetriebnahme, • Isolierung der kalten und ggf. warmen Anlagenteile, soweit nicht gesondert von ICS-CE angeboten, • Bereitstellung und Heranführen von Betriebsmitteln wie Wasser, Frostschutzmittel und Strom während der Montage und Inbetriebnahme-Zeit, • hydraulischer Abgleich des Wassersystems und sonstiger Einregulierungsarbeiten, • zusätzliche, nicht durch uns zu vertretende, Inbetriebnahme und Einweisungen, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 17.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Mieter die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, die erforderlichen statischen Angaben sowie Angaben über Besonderheiten, die einer reibungslosen Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme entgegenstehen könnten, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 17.3. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen frei zugänglich, geebnet, geräumt sowie durch LKW befahrbar sein. 17.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen durch uns zu tragen. 17.5. Der Mieter hat unseren Mitarbeitern und sonstigen von uns beauftragen Personen täglich die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so werden der Abrechnung unsere Aufzeichnungen zu Grunde gelegt. 17.6. Sofern nach dem Vertrag Montage und Inbetriebnahme geschuldet ist, so werden die von uns installierten Anlagen nach der Montage einreguliert und das Bedienungspersonal des Mieters mit der fachgerechten Bedienung vertraut gemacht. Die für die Einregulierung erforderlichen Termine werden wir mit dem Mieter abstimmen. Nach beendeter Einregulierung und Einweisung hat der Mieter die ordnungsgemäße Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten schriftlich zu bestätigen; etwaige Beanstandungen sowie nachträgliche Sonderwünsche werden in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokoll aufgenommen. 17.7. Bei Montage, Inbetriebnahme und Service gelten ergänzend auch unsere Allgemeinen Servicebedingungen.
- Force Majeure 18.1. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit. 18.2. Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 18.3. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. 18.4. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Mietverträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 8 Wochen seit dem vereinbarten Mietbeginn andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
- Anwendbares Recht / Gerichtsstand 19.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel): Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden AMB unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.